Satzung

Satzung

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen: Reit- und Fahrverein Landenhausen e.V. Er wurde am 1. August 1953 gegründet und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Wartenberg-Landenhausen. Er ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und des Hessischen Reit- und Fahrverbandes.

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Ziel

Der gemeinnützige Verein hat sich als Hauptziel die Pflege des Pferdesportes gesteckt. Eine politische Betätigung innerhalb des Vereins ist nicht erlaubt. Der Verein will seinen 

Mitgliedern

  • Gelegenheit und Ansporn geben, ihre Fertigkeit im Reiten und Fahren zu erhalten und zu fördern, die Ausbildung im Reiten und Fahren zu erlangen und durch Zugehörigkeit zum Verein die Sache zu unterstützen.

  • Er will durch seine Tätigkeit den Pferdesport und das Interesse dafür in weiten Kreisen wecken und pflegen und für sachgemäßes und stilgerechtes Reiten und Fahren wirken.

  • Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen: durch Übungsreiten in der Reitbahn, durch Geländeritte, Jagdreiten, Teilnahme an Reitertagen und Pferdeleistungsprüfungen (Turniere). Er sucht durch geeignete Lehrgänge und andere Ausbildungsmaßnahmen bei seinen Mitgliedern Verständnis und Kenntnis auf dem Gebiete des Pferdesports zu fördern.

§ 4 Abzeichen und Auszeichnungen

  • Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.

  • Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln und Ehrenurkunden verliehen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:

  • Ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

  • Kinder (bis inkl. 13 Jahre)

  • Jugendliche (14-17 Jahre)

  • Ehrenmitglieder

2.    Jede unbescholtene männliche und weibliche Person kann ohne Rücksicht auf Rasse, Religion und Weltanschauung Mitglied werden.

Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.

3.    Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

4.    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5.    Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

  • Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

  • Durch Ausschluss bei Vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

6.    Über den Ausschluss oder die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung ggf. durch eine außerordentliche Einberufung.

7.    Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

8.    Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder haben folgende Rechte:

  • Benutzung aller Einrichtungen des Vereins;

  • Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten;

2.    Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

  • Die Vereinssatzung, die Vorstands- und die Versammlungsbeschlüsse sowie die Reitordnung zu beachten;
  • Die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern;
  • Die übernommenen Ämter gewissenhaft und uneigennützig auszufüllen;
  • Mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen;

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand​

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

  2. Die Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

  4. Die Tagesordnung soll enthalten:

    • Bericht des Vorstands

    • Bericht des Rechners

    • Bericht des Jugendwartes

    • Bericht der Kassenprüfer

    • Entlastung des Vorstands

    • Soweit erforderlich: Neuwahl des Vorstands

    • Wahl von zwei Kassenprüfern, deren Amtszeit auf 2 Jahre begrenzt ist, wobei ein Kassenprüfer jedes Jahr neu gewählt wird

    • Anträge und Verschiedenes

  5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung

  6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

    • Änderung bzw. Neufassung der Satzung

    • Festsetzung der Vereinsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen und Aufnahmegebühr.

  7. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen.

  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen).

  9. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sie müssen in der Tagesordnung der Einladung enthalten sein.

  10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

  • Der/dem 1. Vorsitzenden
  • Der/dem 2. Vorsitzenden
  • Dem/der Rechner/in und ihrem/seinem Stellvertreter/in
  • Dem/der Schriftführer/in und ihrem/seinem Stellvertreter/in
  • Dem/der Sportwart/in
  • Dem/der Jugendwart/in
  • Vier Beisitzer/innen
  1. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind:

  • Der/die 1. Vorsitzende
  • Der/die 2. Vorsitzende
  • Der/die Rechnerin
  • Der/die Schriftführerin
  • Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  1. Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichen Wahlrecht in einer Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt 3 Jahre; Er führt jedoch die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Der 2. Vorsitzende wird jeweils 1 Jahr vor der Hauptwahl des Vorstandes gewählt. Scheiden im Laufe der Wahlperiode Vorstandsmitglieder aus, so kann in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.

  2. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; wählbar alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des/der Jugendwartes/in sind Mitglieder ab 14 Jahren stimmberechtigt. Gewählt ist, wer über die einfache Stimmenmehrheit verfügt.

  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand nimmt die Geschäfte wahr, die dem Verein durch Gesetz und Verordnungen auferlegt werden. Er führt die Rechtsgeschäfte aus, die den Verein Dritten gegenüber binden.

  4. In der Regel findet monatlich eine Vorstandssitzung statt. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, als es die Geschäfte des Vereins erfordern. Eine Sitzung des Vorstandes muss stattfinden, wenn es mindestens durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Hälfte der Vorstandmitglieder und der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters. Die Verhandlungen des Vorstandes werden vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter aufgenommen

§10 Vereinsjugend

Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahren.

Die Jugendlichen (14-17 Jahre) können für die Dauer von drei Jahren einen Jugendausschuss wählen. Er besteht aus 5-7 Personen. Wählbar sind Jugendliche und Mitglieder bis 21 Jahre. Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher. Dieser hält laufenden Kontakt zum/zur Jugendwart/in. Letztere/r ist bei den Sitzungen des Jugendausschusses stimmberechtigt und leitet die Sitzungen. Der Jugendausschuss kann dem/der Jugendwart/in Vorschläge unterbreiten der/die diese dem Vorstand weiterleitet.

§11 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können ältere und um den Verein besonders verdiente Mitglieder sowie auf Freunde und Förderer des Vereins durch einen ordentlichen Vorstandsbeschluss ernannt werden. Über diese Ernennung erhalten sie eine Urkunde. Beitrage bezahlen sie nicht.

§12 Auflösung

Wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins schriftlich beantragt, ist eine Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, an die Gemeinde Wartenberg als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es für die körperliche Ertüchtigung der Jugend, für den Reitsport zu verwenden hat. Der Beschluss ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§13 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Wir nehmen den Schutz dieser Daten und die diesem Schutz dienenden gesetzlichen Verpflichtungen aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BSDG) sehr ernst. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Plichten gemäß DSGVO und BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbevollmächtigten bzw. Datenschutzbeauftragten.

 

Unsere Satzung als Download: 

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